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BGH: Vollstreckungsschutz durch den Bundesgerichtshof
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Die Gewährung von Vollstreckungsschutz durch den Bundesgerichtshof als Rechtsbeschwerdegericht kann in einem auf die Vollstreckbarerklärung eines
ausländischen Unterhaltstitels nach völkerrechtlichen Verträgen gerichteten Verfahrens nur nach Maßgabe von § 52 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 57 AUG erfolgen.
Sie scheidet aus, wenn es der Schuldner verabsäumt hat, bereits im Beschwerdeverfahren einen Antrag gemäß § 52 Abs. 2 AUG zu stellen, unter
Glaubhaftmachung, dass die weiter gehende Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.
Az XII ZB 102/20 Beschluss vom 27.05.2020
OLG Frankfurt/M.: Anspruch der nicht verheirateten Mutter bei neuem Partner
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Der Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter wird durch die Leistungsfähigkeit des nichtehelichen, nicht betreuenden Vaters begrenzt. Diese Begrenzung findet nicht nur durch den angemessenen Selbstbehalts statt, den der nichteheliche Vater verteidigen darf, sondern auch durch den Halbteilungsgrundsatz. Eine nicht verheiratete Mutter verliert ihren Unterhaltsanspruch gegen den Vater des Kindes nicht, wenn sie mit einem neuen Partner eine feste Beziehung eingeht und mit diesem einen gemeinsamen Hausstand unterhält. Sie ist insoweit nicht einer verheirateten Mutter gleichzustellen, bei der eine neue Partnerschaft zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs führt. Für den Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter gilt allein der Verwirkungsmaßstab des § 1611 BGB, wonach nur eine „grobe“ Unbilligkeit den Wegfall des Unterhaltsanspruchs rechtfertige. Eine solche ergibt sich nicht daraus, dass die Mutter in einer neuen, nichtehelichen Partnerschaft lebt. Das OLG hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung mehrerer Rechtsfragen die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen.
Az 2 UF 273/17 OLG-Pressemitteilung vom 03.05.2019
BGH: Elternunterhalt - Haus und Altersvorsorge gesichert
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Neben den Zinsen sind die Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnvorteils vom Einkommen des Elternunterhaltspflichtigen abzuziehen, ohne dass dies seine Befugnis schmälert, ein zusätzliches Altersvorsorgevermögen zu bilden. Der den Wohnvorteil dann noch übersteigende Tilgungsanteil ist als Vermögensbildung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten im Rahmen der sekundären Altersvorsorge auf die Altersvorsorgequote von 5 Prozent des Bruttoeinkommens des Elternunterhaltspflichtigen anzurechnen. Az XII ZB 118/16, Beschluss vom 18.1.2017
BGH: Erhöhung der Leistungsfähigkeit durch Rückforderungsanspruch
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Verschenkt der zum Elternunterhalt Verpflichtete eine selbst genutzte, unterhaltsrechtlich als Vermögen nicht einsetzbare Eigentumswohnung und behält er sich daran einen lebenslangen Nießbrauch vor, so kann sich seine unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit nicht durch einen Rückforderungsanspruch nach § 528 Abs. 1 BGB erhöhen.
Az XII ZB 364/18 Beschluss vom 20.02.2019
BGH: Elternunterhalt bei gleichzeitiger Verpflichtung zur Leistung von Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB
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Eine eventuelle Verpflichtung zur Zahlung von Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB ist bei der
Bemessung der Leistungsfähigkeit nach § 1603 Abs. 1 BGB zur Zahlung von Elternunterhalt zu
berücksichtigen.
Der Unterhaltspflichtige soll für seinen Vater, der in der eigenen Wohnung betreut wird und Sozialhilfe
bezieht, ab Januar 2012 Elternunterhalt zahlen.
BGH: Anrechnung eines Rückforderungsanspruchs für Elternunterhalt
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Es geht um die Anrechnung eines Rückforderungsanspruchs nach § 528 Abs. 1 BGB im Rahmen der Leistungsfähigkeit für den Elternunterhalt. Die Grundsätze zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit von verheirateten Kindern für den Elternunterhalt gelten auch dann, wenn beide Ehegatten ihren jeweiligen Eltern zum Unterhalt verpflichtet sind.
Az XII ZB 365/18 Beschluss vom 20.03.2019
BGH: Unterhaltsbedarf des Elternteils bei Heimunterbringung
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Der Unterhaltsbedarf des Elternteils bestimmt sich grundsätzlich durch seine Unterbringung in einem Heim und bemisst sich regelmäßig nach den dort anfallenden Kosten. Hat der sozialhilfebedürftige Unterhaltsberechtigte zu den Kriterien der Heimauswahl noch keinen Vortrag gehalten, genügt der Unterhaltspflichtige seiner Obliegenheit zum substantiierten Bestreiten dadurch, dass er konkrete, kostengünstigere Heime und die dafür anfallenden Kosten benennt.
BGH: Erhöhung der Leistungsfähigkeit durch Rückforderungsanspruch
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Verschenkt der zum Elternunterhalt Verpflichtete eine selbst genutzte, unterhaltsrechtlich als Vermögen nicht einsetzbare Eigentumswohnung und behält er sich daran einen lebenslangen Nießbrauch vor, so kann sich seine unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit nicht durch einen Rückforderungsanspruch nach § 528 Abs. 1 BGB erhöhen.
Az XII ZB 364/18 Beschluss vom 20.02.2019
OLG Hamm: Elternunterhalt - Anrechnung des Nutzungsvorteils eines Firmenwagens und die Abzugsfähigkeit von Altersvorsorgeaufwendungen
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Az 14 UF 70/15, Beschluss vom 9.7.2015
Es geht um die Ermittlung des geldwerten Vorteils eines Firmenfahrzeugs, wenn dieses auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kostenfrei einschließlich aller Betriebskosten genutzt werden darf.
BGH: Leistungsfähigkeit für den Elternunterhalt
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Im Rahmen der Prüfung der Leistungsfähigkeit für den Elternunterhalt ist der vom Unterhaltsschuldner an sein minderjähriges Kind geleistete Betreuungsunterhalt nicht zu monetarisieren. Die Leistungsfähigkeit ist jedoch um dasjenige gemindert, was der Unterhaltsschuldner an sein minderjähriges Kind neben der Betreuungsleistung als Barunterhalt in der Form von Naturalunterhalt erbringt. Dieser errechnet sich nach dem Tabellenunterhalt aus dem gemeinsamen Einkommen beider Elternteile unter Abzug des halben Kindergelds und des vom anderen Elternteil geleisteten Barunterhalts. Das dem betreuenden Elternteil zustehende hälftige Kindergeld ist kein unterhaltsrelevantes Einkommen. Trifft die Kinderbetreuung mit einer Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils zusammen, ist nicht ein pauschaler Betreuungsbonus zu gewähren. Es hängt vielmehr von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, inwieweit das erzielte Einkommen ganz oder teilweise als überobligatorisch
unberücksichtigt bleibt. Az XII ZB 201/16, Beschluss vom 15.2.2017
BGH: Inanspruchnahme von Leistungen der Grundsicherung durch unterhaltsberechtigte Eltern
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Für den Unterhaltsberechtigten besteht grundsätzlich die Obliegenheit, Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ( §§ 41 ff. SGB XII ) in Anspruch zu nehmen. Eine Verletzung dieser Obliegenheit kann dazu führen, dass fiktive Einkünfte in der Höhe der entgangenen Leistungen angerechnet werden.